Schadenersatzansprüche aus übergangenem Recht, Schweigepflicht des behandelnden Arztes
§§ 383, 385 ZPO, § 116 SGB X
1. Die ärztliche Schweigepflicht reicht auch über den Tod des Patienten hinaus.
2. Fehlt es an einer Willenserklärung des verstorbenen Patienten zu Lebzeiten, so ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu erforschen. Die Entscheidung, ob der Patient den Arzt mutmaßlich von der Schweigepflicht entbunden hätte, obliegt nach der Rechtsprechung des BGH dem Arzt.
3. Bei der Erforschung des mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten spielt auch das Anliegen der die Auskünfte begehrenden Person eine entscheidende Rolle. Es spricht einiges dafür, dass ein Patient sich dem Anliegen der Verfolgung von Behandlungsfehlern nicht verschlossen haben würde. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn etwaige Ansprüche von der Krankenkasse geltend gemacht werden.
Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG München vom 19. 9. 2011 – 1 W 1320/11
Anmerkung von Dr. Sylvia Ruge, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-21 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.