„Die Verordnung von Arzneimitteln liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse ist unzulässig.“ Diese schlichte aber prägnante Formulierung leitet den § 29 des Bundesmantelvertrages Ärzte ein. Sie gewährleistet einerseits die vielfach beschworene ärztliche Therapiefreiheit, bedeutet andererseits aber auch die Übernahme von Verantwortung – insbesondere für eine wirtschaftliche, ausreichende und zweckmäßige Arzneimittelverordnung. Dieser Verantwortung scheinen sich die Vertreter der Kassenärzte auf der Bundesebene derzeit nicht konsequent stellen zu wollen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2005.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-09-01 |
Seiten 238 - 239
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