„Die Verordnung von Arzneimitteln liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse ist unzulässig.“ Diese schlichte aber prägnante Formulierung leitet den § 29 des Bundesmantelvertrages Ärzte ein. Sie gewährleistet einerseits die vielfach beschworene ärztliche Therapiefreiheit, bedeutet andererseits aber auch die Übernahme von Verantwortung – insbesondere für eine wirtschaftliche, ausreichende und zweckmäßige Arzneimittelverordnung. Dieser Verantwortung scheinen sich die Vertreter der Kassenärzte auf der Bundesebene derzeit nicht konsequent stellen zu wollen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2005.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-09-01 |
Seiten 238 - 239
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: