§§ 2 Abs. 1a, 12 Abs. 1 SGB V
In einem Fall des § 2 Abs. 1a SGB 5 ist kein Raum für die Geltung des Wirtschaftlichkeitsgebots, wenn überhaupt nur eine Leistung in Rede steht (vgl. BSG vom 20.3.1996 – 6 RKa 62/ 94 = BSGE 78, 70, 89 f = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6 S 45 f; BSG vom 3.7.2012 – B 1 KR 22/11 R = BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 6, RdNr. 14 mwN; BSG vom 2. 9. 2014 – B 1 KR 3/13 R = BSGE 117, 1 = SozR 4-2500 § 28 Nr. 8, RdNr. 26). Denn das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB 5 bedingt im Sinne des Minimalprinzips allein den Beleg, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind. Es kann daher nicht greifen, wenn weitere zumutbare Behandlungsalternativen nicht zur Verfügung stehen.
(amtlicher Orientierungssatz)
BSG, Beschluss vom 3. März 2025 – B 1 KR 67/23 B –
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.03.06 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2193-5661 | 
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 | 
| Veröffentlicht: | 2025-06-10 | 
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