In der Praxis ist es eine weit verbreitete Auffassung, dass Vorstände von Krankenkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ihre Organschaftsfunktion nur beenden können, wenn sie des Amtes entbunden oder enthoben werden. Die ansonsten bei allen anderen Organen, d. h. Vorständen und Geschäftsführern, anerkannte Amtsniederlegung wird für unzulässig bzw. unwirksam gehalten. Ob diese Sichtweise zutreffend ist und von einer überzeugenden Begründung getragen wird, ist Gegenstand dieses Aufsatzes.
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