Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) hat der Gesetzgeber 1996 die Möglichkeit eröffnet, ein Mitglied des Vorstandes der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen (nachfolgend nur noch Krankenkasse genannt) des Amtes zu entheben oder des Amtes zu entbinden, wenn es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist oder ihm das Vertrauen durch den Verwaltungsrat entzogen wird (§ 35a Abs. 7 Satz 2 SGB IV).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2009.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-13 |
Seiten 197 - 200
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