Nach § 125 Abs. 2 SGB V schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften unter anderem über die Preise für ambulant erbrachte Heilmittelleistungen und deren Abrechnung Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer. Für die Jahre 2016 bis 2021 gibt der Gesetzgeber in § 125 Abs. 3 SGB V für solche Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V sogenannte Preisuntergrenzen vor. Der Beitrag beleuchtet – unter Einbeziehung der Erfahrungen aus bisherigen Schiedsverfahren – die Anwendbarkeit dieser Preisuntergrenzen auf die Preise für durch Krankenhäuser ambulant erbrachte Heilmittelleistungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-08 |
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