Ärztlicher Bereitschaftsdienst – beabsichtigte Schließung von Notfallpraxen – Beteiligung der betroffenen Gebietskörperschaften – kein subjektiv-öffentliches Recht – Rechtsaufsicht
§ 37 S. 1 SGB I, § 75 Abs. 1b SGB V, §§ 86, 95 Abs. 1 S. 2 SGB X
1. § 95 SGB X ist im Vertragsarztrecht nicht grundsätzlich unanwendbar. Insbesondere wird § 95 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht durch § 75 Abs. 1b SGB V verdrängt.
2. § 95 Abs. 1 S. 2 SGB X verleiht den jeweiligen Gebietskörperschaften kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung, sondern unterliegt lediglich der Überprüfung durch die Rechtsaufsicht.
(amtliche Leitsätze)
SG Stuttgart, Beschluss vom 22. März 2025 – S 12 KA 922/25 ER –
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