§ 37 S. 1 SGB I, § 75 Abs. 1b SGB V, §§ 86, 95 Abs. 1 S. 2 SGB X
1. § 95 SGB X ist im Vertragsarztrecht nicht grundsätzlich unanwendbar. Insbesondere wird § 95 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht durch § 75 Abs. 1b SGB V verdrängt.
2. § 95 Abs. 1 S. 2 SGB X verleiht den jeweiligen Gebietskörperschaften kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung, sondern unterliegt lediglich der Überprüfung durch die Rechtsaufsicht.
(amtliche Leitsätze)
SG Stuttgart, Beschluss vom 22. März 2025 – S 12 KA 922/25 ER –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-10 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.