§ 106a Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 5 SGB V vom 14. 11. 2003; §§ 106d Abs. 2 S. 6, § 87 Abs. 1 SGB V; Nr. 01436 EBM-Ä 2008
1. Die Kassenärztliche Vereinigung hat bei der Bemessung des Richtigstellungsbetrags an das ursprünglich angeforderte Punktzahlvolumen anzuknüpfen.
2. Im Regelfall kann die Kassenärztliche Vereinigung deshalb auch nicht verpflichtet sein, der Frage nachzugehen, ob der Arzt anstelle der zu Unrecht abgerechneten Leistungen möglicherweise andere Leistungen erbracht haben könnte, die er nicht zur Abrechnung gebracht hat.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Beschluss vom 19. Juli 2023 – B 6 KA 33/22 B –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.01.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-07 |
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