Kranken- und Pflegeversicherung
 

Schiedsstellenverfahren nach § 130b SGB V zur Festsetzung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel

Der Gesetzgeber hat mit dem AMNOG das Arzneimittelpreisrecht für ab dem Jahr 2011 erstmalig in den Markt eingeführte Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen umfassend reformiert. Nach Durchführung eines frühen Nutzenbewertungsverfahrens gemäß § 35a SGB V und dem Erlass eines Nutzenbewertungsbeschlusses durch den G-BA vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der pharmazeutische Unternehmer einen Erstattungsbetrag in Form eines Rabattes auf den Abgabepreis, der für sämtliche Krankenkassen und für Privatversicherte gilt. Bei Nichteinigung wird die Höhe des Erstattungsbetrages durch eine Schiedsstelle festgesetzt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2013.06.05
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ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 6 / 2013
Veröffentlicht: 2013-12-17