Die Praxisgemeinschaft als „faktische Gemeinschaftspraxis“ – Zur Bestimmung des Anteils gemeinsam behandelter Patienten
Führen Ärzte eine Praxis faktisch als Berufsausübungsgemeinschaft, treten aber nach außen als Praxisgemeinschaft auf, setzen sie sich dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs und in der Folge der Gefahr einer sachlich-rechnerischen Berichtigung nach dem Vertragsarztrecht aus. Zudem drohen bei festgestellten Verstößen disziplinarische und/oder gar strafrechtliche Sanktionen. Der Beitrag widmet sich der dazu ergangenen Judikatur und den damit verbundenen Fragestellungen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.02.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-04-10 |